Leistungen

Erben & Schenken

Wir beraten Privatpersonen in schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten sowie Unternehmen über organisatorische und steuerliche Konsequenzen der Unternehmensnachfolge. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass z. B. übertragene Immobilien veräußert werden müssen oder der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann. Dabei stehen dem Steuerberater insbesondere auch nach der Reform der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermeiden helfen.

Dazu gehört aber die Inanspruchnahme von fachlichem Rat, den wir Ihnen gerne in bewährter Weise zur Verfügung stellen wollen. Durch unsere Erfahrung und die Zusatzzertifizierung als Fachberater für Unternehmensnachfolge DStV e.V., Fachberater Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) und Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.), sollte Ihnen unser Wissen zu Ihrem Vorteil gelangen.

Gerne betreuen wir sie bei der und steuerlichen Gestaltung Ihrer Nachfolge. Dies gilt sowohl für Erbschaften als auch für lebzeitige Schenkungen. Erben beraten wir hinsichtlich steuerlicher „Korrekturmöglichkeiten“, z.B. durch Ausschlagung oder Pflichtteilsansprüche und erledigen auch die Erbschaftsteuererklärung.

Handlungsbedarf besteht unter anderem in folgenden Fällen:

Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Zwischen Ehegatten kann ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.

Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gelten besondere Vorschriften. Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen.

Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft an.

Berliner Testament: Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben, können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden.

Auslandsvermögen: Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

Entfernte Erben: Bruder, Schwester, Nichte und Neffe gehören genau wie der Lebensgefährte nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten einer steuerlichen Gestaltung.

Unsere Beratungsleistungen:

  • Steueroptimierte Gestaltung von Erbfällen und lebzeitigen Vermögensübertragungen
  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
  • Steuervermeidungsmaßnahmen im Erbfall (Ausschlagung, Pflichtteilsgeltendmachung etc.)
  • Steuerliche Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen
  • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt